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SL:Struktur/Satzung LV Saarland

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Inhaltsverzeichnis

Satzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Saarland

Stand:06.05.2012

Satzung LV Saarland als PDF

(Nur PDF ist verbindlich)

Abschnitt A: Grundlagen

§1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Piratenpartei Deutschland Landesverband Saarland (PIRATEN) ist der saarländische Landesverband der Piratenpartei Deutschland und eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und der Weltanschauung, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

(2) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Saarland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Landesverband Saarland. Die offizielle Abkürzung des Parteinamens lautet: PIRATEN.

(3) Der Sitz der Partei ist Saarbrücken.

(4) Das Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Deutschland Landesverband Saarland ist das Saarland.

(5) Die in der Piratenpartei Deutschland Landesverband Saarland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Pirat, bzw. Piraten bezeichnet.

§2 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Piratenpartei Deutschland Landesverband Saarland ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Saarland, oder das durch Beschluss des Bundesvorstandes dem Landesverband Saarland zugeordnet wurde.

(2) Der Landesverband und jede niedere Gliederung führt ein Piratenverzeichnis auf entsprechender Ebene.

§3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

§4 – Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Landesverband zu gewährleisten werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Landesverbandes allein durch die Bundessatzung geregelt. Eine hiervon abweichende Regelung durch niedere Gliederungen ist unzulässig.

§5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§6 – Ordnungsmassnahmen

(1) Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundesatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene.

§7 – Gliederung

(1) Die Untergliederung des Landesverbandes erfolgt in Orts-, und Kreisverbände, die deckungsgleich mit den politischen Verwaltungsgrenzen sind.

(2) Gebietsverbände und Auslandsgruppen sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen, ausgenommen hiervon ist der Landesverband selbst.

§8 – Bundespartei und Landesverbände

(1) Der Landesverband verpflichtet sich, den Regelungen der Bundessatzung bezüglich des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu entsprechendem Verhalten anzuhalten.

§9 – Organe des Landesverbandes

(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag und das Landesschiedsgericht.

§10 – Der Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Generalsekretär, dem politischen Geschäftsführer sowie zwei Beisitzern.

(2) Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland Landesverband Saarland nach innen und aussen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag mindestens einmal pro Kalenderjahr gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstands im Amt.

(4) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen, Er wird vom Landesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter schriflich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe des Tagungsortes einberufen. Bei ausserordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger Erfolgen. Ein regelmässiger Termin ist anzustreben und braucht dann auch nur einmal eingeladen zu werden.

(5) Auf Verlangen von 2 Vorstandsmitgliedern oder 10% der Mitglieder des Landesverbandes ist innerhalb von 14 Tagen eine Vorstandssitzung einzuladen.

(6) Der Landesvorstand beschliesst über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.

(7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung

2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder

3. Dokumentation der Sitzungen

4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen

5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts

6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

7. Pressearbeit

8. Verantwortung für im Besitz des Landesverbandes befindlichen Güter

9. zur politischen Geschäftsführung

10. zur finanziellen Verfügungsgewalt der Vorstandsmitglieder

(8) Der Landesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser Umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(9)Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(10)Wird die satzungsgemäße Zusammensetzung des Landesvorstands innerhalb der Amtszeit eines Vorstandes geändert, so gilt für die Zusammensetzung des amtierenden Vorstands weiter die Regelung, die zum Wahlzeitpunkt galt. Die neue Regelung tritt erst mit der Wahl des nächsten Vorstandes in Kraft.

§11 – Der Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal im Kalenderjahr. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief oder Fax mindestens 6 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels und/oder Einlieferungsbeleges, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Ist eine Faxnummer bekannt, so wird per Fax eingeladen, sonst per Brief. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut dort zu veröffentlichen.

(3) Ist der Landesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(4) Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsberichte des Landesvorstandsmitglieder entgegen und entscheidet daraufhin über die Entlastung des Landesvorstandes oder einzelner Mitglieder davon.

(5) Der Landesparteitag beschließt über die Landesschiedsgerichtsordnung und die Landesfinanzordnung, die Teil dieser Satzung sind.

(6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(7) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(8) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes.

(9) Als Übergangsregelung werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung 2 Kassenprüfer nachgewählt, die bis zum Ende der Amtszeit des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Amt befindlichen Vorstandes im Amt sind.

§12 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§13 – Zulassung von Gästen

(1) Gäste sind grundsätzlich zugelassen

(2) Der Landesparteitag kann Gäste ausschließen. Der Landesvorstand kann Gäste von Vorstandssitzungen ausschließen.

(3) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.

§14 – Satzungs- und Programmänderungen

(1) Änderungen der Landessatzung durch einen Landesparteitag erfordern wenigstens doppelt so viele abgegebene Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Landesparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten des Landesverbandes sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er spätestens 23 Tage vor Beginn des Landesparteitages um 18:00 Uhr beim Vorstand eingegangen ist. Fällt der so bestimmte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verlängert sich die Abgabefrist auf den nächsten darauffolgenden Tag, der nicht Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, um 18:00 Uhr.

(3) Die Regelungen aus (1) und (2) gelten ebenso für eine Änderung des Programms.

(4) Der Landesvorstand kann durch Beschluss mit wenigstens fünf Ja-Stimmen eine geänderte Textfassung des Programms beschließen. Diese Textfassung muss eine redaktionelle Bearbeitung des ursprünglichen Programms sein und darf dem ursprünglichen Programm keine Forderungen hinzufügen und keine Forderungen weglassen; Änderungen der Struktur und des Satzbaus, das Hinzufügen und Weglassen von Erläuterungen sind erlaubt. Ein derart beschlossenes Programm tritt vier Wochen nach Veröffentlichung des zugehörigen Beschlussprotokolls in Kraft, sofern nicht fünf von hundert der Landesmitglieder bis zu diesem Termin beim Vorstand gegen den Beschluss Einspruch eingelegt haben.

§15 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung

§16 – Verbindlichkeit dieser Landessatzung

(1) Die Satzung der Untergliederungen des Landesverbandes müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung und der Bundessatzung übereinstimmen.

(2) Sollte eine Regelung der Landessatzung der Bundessatzung widersprechen, gilt die Regelung der Bundessatzung.

§17 – Parteiämter

(1) Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

Abschnitt B: Finanzordnung

Die Finanzordnung der Bundessatzung findet entsprechend Anwendung. Verfügungsberechtigungen regelt der Landesvorstand in seiner GO (siehe Abschnitt A, §10(8)10.

Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung

Die Schiedsgerichtsordnung der Bundessatzung findet entsprechend Anwendung.

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