Finanzen:Reisekostenerstattung
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Erstattung von Reisekosten beschlossen vom Bundesvorstand am 27. August 2009 im Rahmen der allgemeingültigen Finanzregeln.
Inhaltsverzeichnis |
Erstattungsfähigkeit
Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder anderen beauftragten Personen der Piratenpartei Deutschland entstehen bei der Wahrnehmung von
- Ämtern
- in die sie von einem Bundes- oder Landesparteitag oder einem anderen, satzungsgemäß berechtigten Organ der Piratenpartei gewählt wurden oder,
- Mandaten
- die ihnen von einem Bundes- oder Landesparteitag oder einem anderen, satzungsgemäß berechtigten Organ der Piratenpartei erteilt wurden oder,
- Aufgaben
- mit denen sie von einem Bundes- oder Landesparteitag oder einem anderen, satzungsgemäß berechtigten Organ der Piratenpartei betraut wurden.
Form
Erstattungen erfolgen nur auf Antrag. Für die Erstattung liegt den Schatzmeistern ein Formular vor.
Zuständigkeit
Abrechnungen können nur bei den jeweiligen Schatzmeistern eingereicht und erstattet werden.
erstattungsberechtigten Mitglieder
Mit Rücksicht auf die Kassenlage werden die erstattungsberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Deutschland darum gebeten, den erstattungsfähigen Betrag oder einen Teilbetrag der Piratenpartei als Spende zur Verfügung zu stellen. Die entsprechende Spendenbescheinigung erstellt der jeweilige Schatzmeister. Alle Kosten sollten grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Entstehung der Ansprüche auf dem dafür vorgesehenen Standard-Formular zu beantragen.
Erstattung von Kosten
Fahrtkosten, die beim jeweiligen Schatzmeister abgerechnet werden können, werden wie folgt erstattet:
- Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die nachgewiesenen Kosten entsprechend Originalbeleg/Fahrkarte.
- Bei Bahnreisen die Kosten in Höhe der Kosten der II. Klasse. Besitzer von Bahncards nutzen bitte ihre Ermäßigungen. Zum Wohle der wirtschaftlichen Lage der Piratenpartei sollte Bahnreisen immer unter Ausschöpfung aller Sparangebote durchgeführt werden.
- Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Benutzung von PKW vorzuziehen. Wird zur Wahrnehmung der Aufgaben ein eigener, privater PKW benutzt, so beträgt die Erstattungspauschale € 0,20 pro gefahrenen Kilometer. Zum Nachweis ist der Reisekostenabrechnung eine Routenplanung der tatsächlich gefahrenen Strecke beizufügen.
- Bei Benutzung eines Motorrades werden € 0,13 /km erstattet,
- Flugreisen werden nur dann erstattet, wenn aus einer Kostenvergleichsrechnung eine vergleichsweise günstigere Reise gegenüber einer Zugfahrt (zweite Klasse) möglich ist.
Verpflegungsmehraufwendungen
Der Verpflegungsmehraufwand beträgt entsprechend (LStR 39 (2)) bei Reisen in Deutschland bei Abwesenheit (von zu Hause!)
- von 24 Stunden pauschal € 24,00
- von 14 bis unter 24 Stunden pauschal € 12,00
- von acht bis unter 14 Stunden pauschal € 6,00
Übernachtungsaufwendungen
Die Kostenerstattung erfolgt nach Beleg. Pauschal können maximal 20,00 Euro abgerechnet werden. Ist das Frühstück bereits pauschal im Übernachtungspreis enthalten, so wird der Erstattungsbetrag um 4,80 Euro reduziert. Das entsprechende Frühstücksentgelt wird bei der Berechnung des Verpflegungsaufwands berücksichtigt.
Sachaufwendungen
Sachaufwendungen werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet, die im ursächlichen Zusammenhang mit der abzurechnenden Tätigkeit stehen. Ohne Belegnachweis werden Sachaufwendungen nicht erstattet.

