Oberfranken/Satzung
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Einleitung
Diese Satzung regelt die Angelegenheiten des Bezirksverband Oberfranken der Piratenpartei Deutschland, soweit die Satzung des soweit der Landesverband (im Folgenden "Landessatzung") hierüber keine Vorschriften enthält.
Abschnitt A: Grundlagen
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Die Piratenpartei Oberfranken ist ein Bezirksverband der Piratenpartei Deutschland Landesverband Bayern und richtet sich nach den Vorgaben aus der Satzung dieses Landesverbandes.
(2) Der Bezirksverband Oberfranken der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: "Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Oberfranken". Die Verwendung des verkürzten Namens "Piratenpartei Oberfranken" ist zulässig. Die offizielle Abkürzung lautet: "PIRATEN".
(3) Der Sitz der Piratenpartei Oberfranken ist Bamberg.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbandes Oberfranken ist der Regierungsbezirk Oberfranken.
§ 2 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Oberfranken.
(2) Im Übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Regelungen der Landessatzung finden Anwendung.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
(1) Die Regelungen des §4 der Landessatzung gelten für den Bezirksverband und seine Untergliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch Untergliederungen ist unzulässig.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Regelungen der Landessatzung finden Anwendung.
§ 6 - Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Regelungen der Landessatzung finden Anwendung.
§ 7 - Gliederung
(1) Die Regelungen der Landessatzung finden Anwendung.
§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen
(1) Der Bezirksverband verpflichtet sich, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland richtet oder deren Ansehen schaden kann und verpflichtet sich weiter, auch seine Organe zu einer entsprechenden Verhaltensweise anzuhalten.
(2) Im Übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung.
§ 9 - Organe des Bezirksverbands
(1) Organe sind der Bezirksparteitag, der Bezirksvorstand, das Bezirksschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 23.08.2009.
(3) Wird kein Bezirksschiedsgericht ernannt, so übernimmt das Landesschiedsgericht dessen Rolle.
§ 9a - Der Vorstand
(0) Der Bezirksvorstand vertritt die Piratenpartei Oberfanken vor dem Landes-/Bundesvorstand und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(1) Dem Vorstand gehören fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Generalsekretär, ein politischer Geschäftsführer und ein Bezirksschatzmeister.
(2) Der Vorstand des Bezirkverbandes wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied rechtsverbindlich vertreten.
(3) Der Schatzmeister des Bezirksverbandes erhält zur Annahme von Spenden, sowie zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen eine auf vorgenannte Handlungen beschränkte Einzelvertretungsbefugnis. Für alle anderen finanziellen Angelegenheiten findet Absatz 2 Anwendung.
(4) Der Bezirksvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen.
(4a) Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(4b)Der Vorstand jedes angegliederten Kreisverbandes und der jeweilige Bezirksvorstand der im Bezirksverband Oberfranken organisierten Parteiorganisationen, hat das Recht ein Mitglied aus seiner Mitte zu Vorstandssitzungen des Bezirksverbandes Oberfranken zu entsenden. Der Entsandte hat Rede- aber kein Stimmrecht.
(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages bzw. der Gründungsversammlung. Über die Bezirksvorstandssitzung ist Protokoll zu führen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Bezirksvorstandes.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
- Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung,
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
- Dokumentation der Sitzungen,
- virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
- Form und Umfang des Tätigkeitsbericht,
- Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes.
(8) Der Vorstand führt die Bezirksgeschäftsstelle.
(9) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksverband (Bezirksparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz nach Möglichkeit auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bezirksvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In dem Fall der Handlungsunfähigkeit ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(11) Tritt der gesamte Bezirkssvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächst niederen Gliederung oder - falls dies nicht möglich ist - der Landesverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte, bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Bezirks-Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Bezirksvorstand gewählt hat.
(12) Bei Bedarf ist der Vorstand berechtigt, Aufgaben an Angestellte oder Parteimitglieder zu delegieren. Dabei ist den Bestimmungen des Datenschutzes Folge zu leisten.
§ 9b - Der Bezirksparteitag
(1) Die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene ist der Bezirksparteitag.
(2) Der Bezirksparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(3) Ist der Bezirksvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bezirksparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.
(4) Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(5) Über den Bezirksparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(6) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
(7) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bezirksparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bezirksparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Bezirksvorstandes.
(8) Sofern nicht vom Bezirksparteitag anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und Aufnahmen von Rednern des Bezirksparteitages sind als Mitschnitt der Rede in Ton sowie Bild gestattet.
§ 11 - Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Bezirksparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Bezirksparteitages beim Vorstand eingegangen ist.
(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Bezirksverband übernommen.
(4) Ein eigenes Wahlprogramm für die Bezirkswahlen basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann durch den Bezirkstag beschlossen werden.
(5) Der Bezirksverband kann ebenfalls Wahlprogramme für Kommunalwahlen beschließen, sofern für diese noch kein zuständiger untergeordneter Verband ordentlich gegründet worden ist.
§ 12 - Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Regelung der Landessatzung finden entsprechend Anwendung.
§ 13 - Parteiämter
Die Regelung der Landessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.
Abschnitt B: Finanzordnung
Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.
Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung
Die Schiedsgerichtsordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.
Abschnitt D: Wahlordnung
Die Wahlordnung der Piratenpartei Oberfranken findet Anwendung..

