LSA:Landesverband/Organisation/Satzung
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Satzung für den Landesverband Sachsen-Anhalt der Piratenpartei Deutschland
Abschnitt A: Grundlagen
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Landesverband Sachsen-Anhalt der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Landesebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung) und richtet sich nach den Vorgaben aus der Satzung der Piratenpartei Deutschland. Er vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.
(2) Der Landesverband Sachsen Anhalt der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Landesverband Sachsen-Anhalt. Die offizielle Abkürzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt der Piratenpartei Deutschland lautet: PIRATEN.
(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Halle. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle. Untergeordnete Gliederungen des Landesverbandes Sachsen-Anhalt der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes Sachsen-Anhalt der Piratenpartei Deutschland ist das Bundesland Sachsen-Anhalt.
(5) Die im Landesverband Sachsen-Anhalt der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
§ 2 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Landesverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigten Wohnsitz in Sachsen-Anhalt.
(2) Der Landesverband und jede untere Gliederung führt ein Piratenverzeichnis auf entsprechender Ebene.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.
(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen übergeordneten Gliederungen mitgeteilt werden.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
(1) Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Landesverband zu gewährleisten, werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Landesverbandes allein durch die Bundessatzung geregelt. Eine hiervon abweichende Regelung durch niedere Gliederungen ist unzulässig.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.
§ 6 - Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Pirat des Landesverbandes gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, kann der Landesvorstand Ordnungsmaßnahmen verhängen.
(2) Vorstand und Schiedsgericht des Landesverbandes behandeln Ordnungsmaßnahmen gemäß Bundessatzung und Bundes-Schiedsgerichtsordnung.
§ 7 - Gliederung
(1) Der Landesverband Sachsen-Anhalt gliedert sich in Orts-, Kreis- und Regionalverbände.
(2) Regionalverbände sind Kreisverbände im Sinne der Bundessatzung, deren Gebiet sich über mehr als einen politischen Kreis erstreckt. Eine Koexistenz von Kreis- und Regionalverband auf dem selben Gebiet ist nicht zulässig.
(3) Der Gründung eines Kreisverbandes müssen mindestens drei akkreditierte Piraten aus jedem politischen Kreis mehrheitlich zustimmen. Insgesamt müssen der Gründung mindestens zehn akkreditierte Piraten mehrheitlich zustimmen.
(4) Sofern der zuständige Kreisverband keine anderen Regelungen getroffen hat, gilt für die Gründung von Ortsverbänden Absatz (3) Satz 2.
(5) Gründet sich eine Untergliederung oder ändert ihre Satzung, so muss dem Landesvorstand die aktuelle Satzung vorgelegt werden.
(6) Die Geschäftsordnung des Vorstandes einer Untergliederung ist von allen Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben und dem Landesvorstand in Kopie vorzulegen. Die Geschäftsordnung ist an geeigneter Stelle online zu stellen. Änderungen an der Geschäftsordnung sind dem Landesvorstand unverzüglich zu melden sowie in der Onlineversion zu aktualisieren.
§ 8 - Bundespartei und Landesverbände
(1) Der Landesverband verpflichtet sich, den Regelungen des Bundessatzung bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.
§ 9 - Organe des Landesverbands
(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 27.6.2009.
§ 9a - Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Landesparteitag kann zusätzlich bis zu sechs Beisitzer zu Vorstandsmitgliedern wählen.
(2) Der Vorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Landesparteitag gewählt oder bis ein neuer Landesvorstand durch einen ausserordentlichen Parteitag gewählt wird.
(4) Der Vorstand tritt in seiner regulären Amtsperiode mindestens zweimal auf einem persönlichen Treffen zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich (Brief, Email oder Fax) mit einer Frist, die in der Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt wird und eine Woche nicht unterschreitet, unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Tagesordnungspunkte, die vor der Frist bekannt sind, werden in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten des Landesverbandes Sachsen-Anhalt kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
3. Dokumentation der Sitzungen
4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
(8) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Vorstand liefert zum Landesparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Kompetenzen und Aufgaben, wenn möglich, auf ein anderes Vorstandsmitglied über.
Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn 1. mehr als ein Drittel der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder 2. wenn die Aufgaben des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters nicht mehr erfüllt werden können oder 3. der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächst niederen Gliederung kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
§ 9b - Der Landesparteitag
(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.
(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. Wenn ein Zehntel der Piraten, mindestens aber zehn Piraten es beim Vorstand beantragen, muss dieser binnen 2 Wochen einen Parteitag einberufen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, Email oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
(4) Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(5) Über den Landesparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(7) Der Landesparteitag wählt für die anstehende Amtsperiode des Vorstandes mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Landesparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
(8) Es können außerordentliche Parteitage statt finden. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. Wenn ein Zehntel der Piraten, mindestens aber zehn Piraten es beim Vorstand beantragen, muss dieser binnen 2 Wochen einen Parteitag einberufen. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes.
§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.
(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
§ 11 - Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Landesparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich (Brief, Email oder Fax) einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Vorstand eingegangen ist.
(3) Vom Landesparteitag kann ein eigenes Grundsatzprogramm für den Landesverband sowie Wahlprogramme für Kommunal und Landtagswahlen verabschiedet werden. Diese dürfen dem Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland nicht widersprechen.
§ 12 - Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung.
§ 13 - Parteiämter
(1) Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.
§ 14 - Verbindlichkeit dieser Landessatzung
Die Satzungen der Untergliederungen des Landesverbandes müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.
Widerspricht ein Teil dieser Satzung dem Gesetz oder der Bundessatzung, so bleiben die restlichen Bestimmungen trotzdem in Kraft.
Abschnitt B: Finanzordnung
1. Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung.
2. Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden, wobei der übrige Vorstand unverzüglich in Kenntnis zu setzen ist, oder durch einen Vorstandsbeschluss gedeckt sein.
3. Der Schatzmeister des Landesverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.
4. Der Schatzmeister des Landesverbandes kann von untergeordneten Gliederungen alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Daten einfordern. Sollte dies nicht möglich sein, hat er zeitnah Ordnungsmaßnahmen zu beantragen.
§1 - Umlage Parteienfinanzierung
Die Gelder aus der Parteienfinanzierung werden auf Landesebene nach folgendem Schlüssel umgelegt:
(1) 10% der Parteienfinanzierung verbleibt bis zur nächsten Abschlagszahlung, mindestens jedoch für ein Jahr, als Rücklage beim Landesverband. Aufgelöste Rücklagen werden zur aktuellen Abschlagszahlung addiert und entsprechend diesem Schüssel umgelegt.
(2) Vom verbleibenden Betrag gehen 50%, mindestens jedoch ein Sockelbetrag von 3600 EUR per anno, an den Landesverband. Der Restbetrag geht an die untergliederten Kreisverbände.
(3) Die Verteilung des Anteils der Kreisverbände erfolgt zu je einem Drittel nach Sockel, nach Einwohner und nach Fläche der Kreisverbände.
(3a) Der Sockelanteil eines Kreisverbandes berechnet sich aus dem Verhältnis Anzahl der politischen Kreise des Kreisverbandes zu Anzahl der politischen Kreise des Landes.
(3b) Der Anteil nach Einwohner berechnet sich aus dem Verhältnis Einwohnerzahl des Gebietes des Kreisverbandes zu Einwohnerzahl des Landes.
(3c) Der Anteil nach Fläche berechnet sich aus dem Verhältnis Fläche des Gebietes des Kreisverbandes zu Fläche des Landes.
(4) Sofern in einem politischen Kreis noch kein Kreisverband existiert, wird der entsprechende Betrag gegen ein virtuelles Unterkonto des Landesverbandes gebucht. Von diesem Unterkonto sollen primär Aktionen in dem jeweiligen Gebiet finanziert werden. Der Landesvorstand ist berechtigt diesen Betrag begründet anderweitig zu verwenden.
(5) Anspruch auf Auszahlung aus der Parteienfinanzierung besteht ab dem Monat der Gründung eines Kreisverbandes.
§2 - Finanzrat
(1) Der Landesparteitag wählt einmal jährlich zwei Piraten des Landesverbandes in den Finanzrat der Piratenpartei Deutschland.
Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung
(1) Für das Landesschiedsgericht gilt die Schiedsgerichtsordnung der Bundespartei.
Abschnitt D: Liquid Democracy
(1) Die Piratenpartei Deutschland Sachsen-Anhalt nutzt zur Willensbildung über das Internet eine geeignete Software. Diese muss die "Anforderungen für den Liquid Democracy Systembetrieb" erfüllen, welche vom Vorstand beschlossen werden.
Die Mindestanforderungen sind:
a) Jedes Mitglied muss die Möglichkeit haben, Anträge im System zu stellen. Zulassungsquoren und Antragskontingente sind zulässig, müssen jedoch für alle Mitglieder gleich sein.
b) Das System muss ohne Moderatoren auskommen.
c) In das System eingebrachte Anträge dürfen nicht gegen den Willen des Antragsstellers von anderen Mitgliedern verändert
oder gelöscht werden können.
d) Jedem Mitglied muss es innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich sein, Alternativanträge einzubringen.
e) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Mitgliedern muss es möglich sein, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig.
f) Es muss möglich sein, die eigene Stimme mindestens themenbereichsbezogen durch Delegation an ein anderes Mitglied zu übertragen. Diese Delegationen müssen jederzeit widerrufbar sein und übertragenes Stimmgewicht muss weiter übertragen werden können. Selbstgenutztes Stimmgewicht darf nicht weiter übertragen werden.
(2) Der Vorstand stellt den dauerhaften und ordnungsgemäßen Betrieb des Systems sicher.
(3) Jedem Mitglied ist Einsicht in den abstimmungsrelevanten Datenbestand des Systems zu gewähren. Während einer Abstimmung darf der Zugriff auf die jeweiligen Abstimmdaten anderer Mitglieder vorübergehend gesperrt werden.
(4) Die Organe sind gehalten, das Liquid Democracy System zur Einholung von Empfehlungen zur Grundlage ihrer Beschlüsse zu nutzen und vom diesen Empfehlungen abweichende Entscheidungen zu begründen. Das Schiedsgericht ist davon ausgenommen.
(5) Die Organe der Partei sind angehalten, die Anträge, die im Liquid Democracy System positiv beschieden wurden, vorrangig zu behandeln.
(6) Teilnahmeberechtigt ist jeder Pirat, der nach der Satzung Mitglied der Piratenpartei Sachsen-Anhalt ist. Jeder Pirat erhält genau einen persönlichen Zugang, der nur von ihm genutzt werden darf.
(7) Verstößt ein Nutzer wiederholt und in erheblichem Maße gegen die Nutzungsbedingungen des Systems, so kann der Vorstand als Ordnungsmaßnahme dem Nutzer auf Zeit das Recht entziehen, Anträge oder andere Texte in das System einzustellen. Im Falle technischer Angriffe auf das System, die von einem angemeldeten Benutzer ausgehen, kann dieses Benutzerkonto durch Administratoren vorübergehend gesperrt werden.

