Kreisverband Ravensburg-Bodenseekreis/Satzung
Aus Wikimirror NRW
Satzung "Kreisverband Ravensburg-Bodenseekreis"
Fassung vom 04.04.2010, geändert durch den außerordentlichen Kreisparteitag am 04.04.2010
Abschnitt A: Grundlagen
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Ravensburg-Bodenseekreis (Kreisverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).
(2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß der Bundessatzung und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Ravensburg-Bodenseekreis. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet: PIRATEN.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Ravensburg.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Ravensburg-Bodenseekreis ist festgelegt durch die gemeinsamen Außengrenzen der Landkreise Bodenseekreis und Ravensburg.
(5) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.
§ 2 - Mitgliedschaft
Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in den Landkreisen Bodenseekreis oder Ravensburg. Darüberhinaus wird die Mitgliedschaft durch die Bundessatzung §3 Absätze 1 bis 4 geregelt.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
Die Rechte und Pflichten der Piraten des Kreisverbandes werden allein durch die Bundessatzung geregelt.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist gemäß Landessatzung der niedrigsten Gliederung anzuzeigen. Sofern keine niedrigere Gliederung existiert, der das betroffene Mitglied angehört, ist die Beendigung dem Kreisverband anzuzeigen.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen nicht zum Kreisverband gehörigen Kreis oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.
§ 6 - Ordnungsmaßnahmen
Es gelten die in der Landessatzung definierten Ordnungsmaßnahmen analog, soweit anwendbar.
§ 7 - Gliederung
Die Gliederung des Kreisverbandes regelt die Bundessatzung.
§ 8 - Verhältnis von Gliederungen
Der Kreisverband verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses der einzelnen Gliederungen zueinander Folge zu leisten und seine Mitglieder zu ebensolchem Verhalten anzuhalten, soweit sie dieser Satzung nicht direkt widersprechen.
§ 9 - Beschlussfassung / Wahlen
(1) Die RaBoZ: Die Anzahl der Mitglieder des Kreisverbandes ist im Zeitraum 28 Tage vor bis spätestens zum Beginn der Akkreditierung jedes ordentlichen Kreisparteitag durch den Vorstand oder in dessen Auftrag zu ermitteln - spätere Mitgliederfluktuationen werden nicht berücksichtigt. Diese Anzahl wird satzungsweit RaBoZ genannt. Die erste RaBoZ wird, unabhängig von obigem, anhand der Akkreditierungsliste der Gründungsversammlung ermittelt. Mitgliederzahlen, die sich aus Prozentangaben auf RaBoZ ergeben, sind, sofern nicht anders angegeben, stets auf die nächste Ganzzahl aufzurunden. Die zu einem ordentlichen Kreisparteitag ermittelte RaBoZ gilt stets bis zum Beginn des darauf folgenden, ordentlichen Kreisparteitags.
(2) Die Beschlussfähigkeit: Diese liegt auf dem Kreisparteitag vor, wenn insgesamt mindestens dreimal so viele akkreditierte Mitglieder persönlich anwesend sind, wie es laut dieser Satzung Vorstandsmitglieder im Kreisverband gibt.
(3) Nichtanwesende Mitglieder können per schriftlicher Stimmvollmacht ihre Stimme für einen Parteitag einem anderen Mitglied ihrer Wahl übertragen, das Mitglied dieses Kreisverbands ist. Am benannten Parteitag wird die Vollmacht der Akkreditierungsstelle übergeben. Die schriftlichen Stimmvollmacht hat zumindest folgende Bestandteile aufzuweisen:
- Datum und Benennung des konkreten Parteitags, für den das Stimmrecht übertragen wird
- Name des Bevollmächtigten
- beidseitige Kopie des Personalausweises des Erteilers der Vollmacht sowie seine Piraten-Mitgliedsnummer
- Datum, eigenhändige Unterschrift des Erteilers der Vollmacht
(4) Im übrigen finden die Regelungen der Landessatzung zu Beschlussfassungen und Wahlen Anwendung.
§ 10 - Organe des Kreisverbandes
(1) Organe sind der Vorstand, der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 22.11.2009.
§ 10a - Der Vorstand
(1) Dem Vorstand des Kreisverbands gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister. Weitere Vorstandsposten können bei Bedarf durch den Kreisparteitag oder die Gründungsversammlung geschaffen werden. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder soll immer ungerade sein.
(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt.
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(5) Auf schriftlichen Antrag von 5% RaBoZ der Kreisverbandsmitglieder kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Der Zusammentritt erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach der Aufforderung und folgt in seiner Form der Geschäftsordnung §10a(7). Die Stellungnahme des Vorstandes zu den Fragen erfolgt binnen einer Woche nach dem Zusammentritt und kann über elektronische Medien oder schriftlich an die Antragsteller oder auf einem Kreisparteitag erfolgen.
(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- Dokumentation der Sitzungen
- virtuellen und/oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
- Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
- Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
(8) Sofern es eine Kreisgeschäftsstelle gibt, wird die Führung der Kreisgeschäftsstelle durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht in papierhafter oder elektronischer Form ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder. Der Bericht zu jedem Tätigkeitsgebiet wird durch das jeweils verantwortliche Vorstandsmitglied erstellt. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so können der Kreisparteitag und/oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung aus dem Kreis der dazu Befugten zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte, bis ein von ihm schnellstmöglich einberufener, außerordentlicher Kreisparteitag zum Zwecke der Vorstandswahlen stattgefunden hat.
§ 10b - Der ordentliche Kreisparteitag
(1) Der ordentliche Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
(2) Der ordentliche Kreisparteitag tagt jährlich im ersten Quartal jeden Jahres.
(2a) Er wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, so wird er von seinem Stellvertreter geleitet, ist diese ebenfalls verhindert von einem anderen Vorstandsmitglied. Die Leitung kann auf Piraten, die Mitglieder des Kreisverbands sind und der Leitungsübernahme zustimmen, delegiert werden. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(2b) Der Protokollführer ist Mitglied des Kreisparteitags und wird durch den Kreisparteitag gewählt.
(3) Der Vorstand lädt jedes Mitglied elektronisch (E-Mail) oder papierhaft (Brief oder Fax) mindestens drei Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(4) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen werden. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
(5) Der ordentliche Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(6) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll erstellt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.
(7) Der ordentliche Kreisparteitag wählt aus seiner Mitte mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem ordentlichen Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
§ 10c - Der außerordentliche Kreisparteitag
(1) Der außerordentliche Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
(1a) Folgende Absätze des §10b finden hier Anwendung: (2a),(2b),(6)
(2) Die Einladung erfolgt wie in §10b Absatz (3) beschrieben - die Einladungsfrist beträgt jedoch nur mindestens 14 Tage.
(3) Ein außerordentlicher Parteitag ist einzuberufen, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Ein Grund nach dieser Satzung vorliegt
- Wenn ein schriftlicher Antrag an den Vorstand gestellt wird, der von mindestens 10% RaBoZ der Mitglieder des Kreisverbandes nachweislich unterstützt wird. Der außerordentliche Parteitag ist dann innerhalb angemessener Zeit (spätestens 6 Wochen nach Antragserhalt durch den Vorstand) einzuberufen.
- Der Vorstand erachtet die Einberufung mit 2/3 Mehrheit für erforderlich.
§ 11 - Misstrauensvotum gegen den Vorstand
(1) Antragsstellung: Jedes Mitglied des Kreisverbandes ist berechtigt, ein konstruktives Misstrauensvotum gegen jedes einzelne oder alle Mitglieder des Vorstandes des Kreisverbandes einzureichen.
(2) Soll dieser Antrag auf einem außerordentlichen Parteitag behandelt werden, so muss dieser gesondert von den Mitgliedern oder dem Vorstand nach §10c(3) beantragt werden.
(3) Sofern der Antrag nicht direkt auf einem laufenden Parteitag stattfindet, hat er schriftlich (per Brief oder Fax), mindestens 2 Wochen vor dem Parteitag, an den Vorstand zu erfolgen. Der Antragsteller muss erkennbar sein.
(4) Über den Antrag ist stets geheim entweder auf dem laufenden oder dem zeitnächsten Parteitag abzustimmen.
(5) Eine Rücktritt des oder der durch das Misstrauensvotum betroffenen Vorstandsmitglieder verhindert die Abstimmung über das Misstrauensvotum. Sollte der Vorstand anschließend handlungsunfähig sein, so ist satzungskonform zu verfahren.
(6) Der Erfolg des Misstrauensvotums ist gegeben, wenn eine einfache Mehrheit dafür stimmt. Freiwerdende Ämter sind noch am selben Parteitag durch Wahlen neu zu besetzen.
§ 12 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.
(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Piraten einladen muss. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
§ 13 - Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
(2) Antragsberechtigt sind Mitglieder des Kreisverbandes.
(3) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn der Antragsteller eindeutig erkennbar ist und der Antrag mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages elektronisch (E-Mail) oder papierhaft (Brief oder Fax) beim Vorstand eingegangen ist.
(4) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird grundsätzlich vom Landesverband übernommen.
(5) Das Wahlprogramm kann jedoch auf dem Kreisparteitag für Kommunalwahlen ergänzt werden.
§ 14 - Abspaltung des Bodenseekreises vom Kreisverband Ravensburg-Bodenseekreis
(1) Gültigkeit und Mitgliederzahl: §14 Absatz (2) bis (6) dieses Paragraphen verlieren nach erfolgter, erfolgreicher Abspaltung ihre Gültigkeit. Darüberhinaus kann §14 während der und nach erfolgreicher Abspaltung nicht verändert werden. Alle nachfolgenden Regeln zu Mitgliederzahlen beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abspaltung in der RaBoZ berücksichtigten Mitglieder.
(2) Antragsform: Die Abspaltung des Bodenseekreises kann nur zu einem ordentlichen Kreisparteitag, an dem regulär Vorstandswahlen stattfinden, von jedem Kreisverbandsmitglied beantragt werden. Damit der Antrag behandelt wird, ist die schriftliche Unterstützung von 7,5% RaBoZ der Kreisverbandsmitglieder spätestens 6 Wochen vor Beginn des Kreisparteitags beim Vorstand einzureichen. Darüber hinaus gelten für den Antrag die selben formalen Anforderungen, wie für einen Satzungsänderungsantrag. Genügt der Antrag allen definierten Kriterien, so wird auf der Einladung zu diesem Kreisparteitag ergänzt, dass es sich um die potenzielle Gründungsversammlung des Kreisverbandes Friedrichshafen-Bodenseekreis handelt. Formale Anforderungen an eine Einladung zur Gründungsversammlung werden hierbei berücksichtigt.
(3) Abstimmung: Die Abstimmung erfolgt stets geheim.
(3a) Tagesordnungsposition: Die Abstimmung erfolgt stets nach dem Bericht des Kassenprüfers und der Entlastung des Vorstands und vor der Wahl des neuen Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
(3b) Abstimmungsmodalitäten: Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat zwei Stimmen, wobei jede Stimme durch einen Stimmzettel repräsentiert wird. Es werden zwei unterschiedlich gekennzeichnete Sorten Stimmzettel ausgegeben, wovon jeweils 2 Stück der einen Sorte an jedes Kreisverbandsmitglied mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Ravensburg, jeweils 2 Stück der anderen an jedes Kreisverbandsmitglied mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Bodenseekreis ausgegeben werden. Mitglieder, die gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung keinen Wohnsitz in einem der beiden Landkreise haben, erhalten von jeder Sorte jeweils einen Stimmzettel.
(4) Erfolg der Abstimmung: Unter Erfüllung mindestens einer der folgenden Bedingungen kann die Abspaltung erfolgen:
- Es findet sich eine einfache Mehrheit für die Abspaltung über die Gesamtheit der abgegebenen Stimmen.
- Es findet sich eine 2/3 Mehrheit für die Abspaltung bezogen auf eine der beiden Sorten Stimmzettel und auf der zweiten, anderen Sorte der Stimmzettel haben sich nicht prozentual mehr Mitglieder gegen die Abspaltung ausgesprochen, als auf der ersten Sorte dafür.
(5) Vorläufige Folgen bei Erfolg in der Abstimmung: Die Ausführung aller unter §14 Absatz 5 aufgeführten Punkte ist zu protokollieren. Die sich aus §14 Absatz (5c) ergebende Gründungsversammlung wählt zu Beginn einen eigenen Protokollführer, der alle Aktivitäten bezüglich des in Gründung befindlichen Kreisverbandes Friedrichshafen-Bodenseekreis protokolliert.
(5a) Mitglieder, die gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung keinen Wohnsitz in einem der beiden Landkreise haben, verbleiben im (Einzel-)Kreisverband Ravensburg-Bodenseekreis. Ein Wechsel in den Kreisverband Friedrichshafen-Bodenseekreis ist nach §3 Absatz 2a der Bundessatzung zu beantragen.
(5b) Für den (Einzel-)Kreisverband Ravensburg-Bodenseekreis: Folgende Änderungen werden ohne weitere Abstimmung Bestandteil der Satzungen und ersetzen die gleichnummerierten Punkte:
- § 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- (4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Ravensburg-Bodenseekreis ist festgelegt durch die Außengrenze des Landkreises Ravensburg.
- § 2 - Mitgliedschaft
- Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Ravensburg. Darüberhinaus wird die Mitgliedschaft durch die Bundessatzung §3 Absätze 1 bis 4 geregelt.
(5c) Für den zu gründenden (Einzel-)Kreisverband Friedrichshafen-Bodenseekreis: Es erfolgt unverzüglich die Gründungsversammlung des Kreisverbandes Friedrichshafen-Bodenseekreis. An dieser nehmen nur die Mitglieder aus dem Landkreis Bodenseekreis teil. Diese bestätigen zunächst den Willen zur Gründung des Kreisverbandes Friedrichshafen-Bodenseekreis und einigen sich auf eine Geschäftsordnung. Dann stimmen sie über die Satzung ab. Hierbei wird die bisherige Satzung des Kreisverbands Ravensburg-Bodenseekreis zum Satzungsvorschlag, erhält jedoch vorher ohne weitere Abstimmung folgende Änderungen, welche die gleichnummerierten Punkte ersetzen:
- Umbenennung der Satzung in: Satzung Friedrichshafen-Bodenseekreis
- § 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- (1) Der Kreisverband Friedrichshafen-Bodenseekreis (Kreisverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).
- (2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß der Bundessatzung und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Friedrichshafen-Bodenseekreis. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet: PIRATEN.
- (3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Friedrichshafen.
- (4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Friedrichshafen-Bodenseekreis ist festgelegt durch die Außengrenze des Landkreises Bodenseekreis.
- § 2 - Mitgliedschaft
- Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Bodenseekreis. Darüberhinaus wird die Mitgliedschaft durch die Bundessatzung §3 Absätze 1 bis 4 geregelt.
Danach wählt die Gründungsversammlung nach den von der verabschiedeten Satzung vorgegebenen Regeln den Vorstand und die Rechnungsprüfer.
(6) Scheitern der Abspaltung: Kann sich die Gründungsversammlung aus §14 Absatz (5c) den Vorstand und die Rechnungsprüfer nicht wählen, so gilt die Abspaltung als gescheitert und alle vorläufigen Folgen §14 Absatz (5) werden revidiert. Die auf §14 Absatz (6) folgenden Absätze kommen bei einem Scheitern der Abspaltung nicht zur Anwendung. Ansonsten gilt die Abspaltung als erfolgreich. Die in §14 Absatz (5) definierten, vorläufigen Folgen werden permanent und die Mitglieder des Kreisverbands Friedrichshafen-Bodenseekreis sind nicht länger Mitglieder, sondern Gäste des Kreisparteitags des Kreisverbandes Ravensburg-Bodenseekreis.
(7) Folgen für die Finanzmittel: Dem ehemaligen, bereits entlasteten Schatzmeister des Kreisverbandes Ravensburg-Bodenseekreis obligt die Ausführung der Teilung der Finanzmittel - sie erfolgt anstelle der regulären Kassenübergabe. Er ist dabei an §14 der Satzung des Kreisverbandes Ravensburg-Bodenseekreis gebunden. Die zum Zeitpunkt der Abspaltung vorhandenen Guthaben und Verpflichtungen sind wie folgt zu teilen:
(7a) Jeder (Einzel-)Kreisverband erhält zunächst 25% des Guthabens/der Verpflichtungen. Die restlichen 50% werden nach dem Pro-Kopf Schlüssel verteilt. Dieses ergibt folgende Formel:
- GP: Summe der Mitglieder der (Einzel-)Kreisverbände
- EP: Mitglieder des jeweiligen (Einzel-)Kreisverbandes
- SH: Saldo aller Guthaben und Verpflichtungen
- Anteil jedes (Einzel-)Kreisverbands = (25%*SH)+(50%*SH)*(EP/GP)
(7b) Die Verteilung der Mittel hat zeitnah (bis spätestens 4 Wochen nach der Abspaltung) zu erfolgen.
(8) Folgen für die Sachmittel: Sachmittel sind in Jahresfrist aufzuteilen. Sie werden bis zur Aufteilung vom personell stärkeren (Einzel-)Kreisverband verwaltet und von diesem in zwei möglichst gleichwertige Chargen aufgeteilt. Der personell schwächere (Einzel-)Kreisverband hat die Wahl der Charge. Sind beide Kreisverbände nach RaBoZ personell gleich stark, so wird über diese Rollen per Los entschieden. Sollte eine faire Aufteilung wegen einzelner, hochpreisiger Gegenstände nicht möglich sein, so ergeben sich zwei Möglichkeiten:
(8a) Beide Kreisverbände stimmen einer gemeinsamen Verwendung zu. Dann ist eine Detailregelung durch die Kreisverbandsvorstände zu erarbeiten. Diese ist durch die jeweiligen Kreisverbände auf ihren Kreisverbandsversammlungen zu bestätigen. Erfolgt diese Bestätigung durch mindestens einen Kreisverband nicht, so gilt § 14 Absatz (8b).
(8b) Eine gemeinsame Verwendung wird durch mindestens einen Kreisverband mit einfacher Mehrheit abgelehnt: Dann ist entweder der Marktwert des Gegenstandes zu ermitteln oder der Gegenstand zu verkaufen. Über den ermittelten Marktwert kann eine Auslöse des Gegenstandes beim anderen Kreisverband erfolgen. Dabei liegt der Auslöse oder dem Verkaufserlösanteil der Schlüssel von §14 Absatz (7a) zugrunde.
§ 15 - Auflösung und Verschmelzung
Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Landessatzung.
§ 16 - Parteiämter
Die Regelung der Landessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.
§ 17 - Schiedsgericht
Der Kreisverband konstituiert kein eigenes Schiedsgericht. Für Befassungen sind die Schiedsgerichte der höheren Parteiordnungen anzurufen.
§ 18 - Zulassung von Gästen
(1) Gäste sind grundsätzlich zugelassen. Der Kreisparteitag, der Kreisvorstand und die Gründungsversammlung können durch Beschluss einzelne oder alle Gäste ausschließen.
(2) Gäste haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Dieses bezieht sich auf alle Wahlen und Beschlüsse des Kreisparteitags.
(3) Gäste haben kein Recht, von Anträgen zur Geschäftsordnung Gebrauch zu machen.
§ 19 - Wirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder gegen Bestimmungen einer übergeordneten Gliederung der Piratenpartei verstoßen, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung jener übergeordneten Satzung treten, deren Wirkungen der ursprünglichen Intention der besagten Bestimmung am nächsten kommen.
Abschnitt B: Finanzordnung
§ 1 - Allgemeiner Teil
Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.
§ 2 - Spezieller Teil
Der Mitgliedsbeitrag der Kreisverbandsmitglieder ist an den Kreisverband zu entrichten, bzw. wird von diesem eingezogen.

