Bezirksverband Oberbayern/Satzung
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Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 26.04.2008, geändert durch den Bezirksparteitag am 29.08.2009, geändert durch den Bezirksparteitag am 14.03.2010.
Abschnitt A: Grundlagen
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Bezirksverband Oberbayern der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland auf Bezirksebene. Der Sitz des Bezirksverbandes ist München.
(2) Der Bezirksverband Oberbayern der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Oberbayern. Die offizielle Abkürzung des Bezirksverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland lautet: PIRATEN. Die Verwendung des verkürzten Namens "Piratenpartei Oberbayern" ist zulässig
(3) Untergeordnete Gliederungen des Bezirksverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbandes Oberbayerns der Piratenpartei Deutschland ist der Regierungsbezirk Oberbayern.
§ 2 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Oberbayern.
(2) Der Bezirksverband und jede untergeordnete Gliederung führt ein Piratenverzeichnis auf entsprechender Ebene.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.
(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen betroffenen Gliederungen mitgeteilt werden.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
Die Regelungen des §4 der Bundessatzung gelten für den Bezirksverband und seine untergeordneten Gliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch untergeordnete Gliederungen ist unzulässig
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Bezirksverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Regierungsbezirk oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.
§ 6 - Ordnungsmaßnahmen
Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Bezirksebene.
§ 7 - Gliederung
(1) Die Gliederung des Bezirksverbands regelt die Bundessatzung. (2) Ein dem Bezirksverband untergeordneter Kreisverband führt die in Abschnitt C enthaltene Satzung. Diese kann durch Beschluss einer eigenen Satzung vom Kreisverband ersetzt oder ergänzt werden. (3) Selbiges gilt analog für dem Bezirksverband direkt untergeordnete Ortsverbände.
§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen
Der Bezirksverband verpflichtet sich, den Regelungen der Landessatzung bezüglich des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine untergeordneten Gliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.
§ 9 - Organe des Bezirksverbands
(1) Organe sind der Vorstand, der Bezirksparteitag und die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 26.04.2008.
§ 9a - Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der Bezirksschatzmeister und zwei Beisitzer.
(2) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt.
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
- Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- Dokumentation der Sitzungen
- virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
- Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
- Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
(8) Die Führung der Bezirksgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksverband (Bezirksparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn ein Vorstandsmitglied zurückgetreten ist oder der Vorstand seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand direkt untergeordneten Gliederungsebene, oder, falls dies nicht möglich ist, der Landesverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Parteitag einen neuen Vorstand gewählt hat.
§ 9b - Der Bezirksparteitag
(1) Die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene ist der Bezirksparteitag.
(2) Der Bezirksparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bezirksparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
(4) Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(5) Über den Bezirksparteitag, dessen Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird.
(6) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
(7) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bezirksparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bezirksparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Bezirksparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.
(8) Sofern nicht vom Bezirksparteitag anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und die Live-Übertragung sowie Aufnahmen von Rednern des Bezirksparteitages sind als Mitschnitt der Rede in Ton sowie Bild gestattet.
§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.
(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
§ 11 - Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Bezirksparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Piraten dem Änderungsantrag schriftlich zustimmen.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Bezirksparteitages beim Vorstand eingegangen ist.
(3) Der Bezirksverband übernimmt das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland. Vom Bezirksparteitag kann ein eigenes Wahlprogramm für Kommunal- und Bezirkstagswahlen verabschiedet werden. Dieses muss auf den Werten des Grundsatzprogrammes basieren.
§ 12 - Auflösung und Verschmelzung
Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung.
§ 13 - Parteiämter
Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.
Abschnitt B: Finanzordnung
Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.
Abschnitt C: Allgemeine Kreisverbandssatzung
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Dieser Kreisverband ist eine Untergliederung des Bezirksverbandes Oberbayern in der Piratenpartei Deutschland.
(2) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland „Kreisverband ...“ und die Kurzbezeichnung „PIRATEN ...“ (unter Hinzufügung ihrer Gebietsbezeichnung). Die Verwendung des verkürzten Namens „Piratenpartei ...“ (unter Hinzufügung ihrer Gebietsbezeichnung) ist zulässig. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet "PIRATEN".
(3) Der Sitz des Kreisverbandes und der Kreisgeschäftsstelle ist in der Kreisstadt des entsprechenden Landkreises.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis und dessen zugehörige Wahlkreise bis zur Gründung eigener Untergliederungen in den politisch anders gegliederten Wahlkreisteilen.
(5) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis. Gemäß Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Landkreis auf schriftlichen Antrag Mitglied des Kreisverbandes werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten
Die Regelungen von Rechten und Pflichten der übergeordneten Gliederungen gelten für den Kreisverband und seine untergeordneten Gliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch untergeordnete Gliederungen ist unzulässig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Kreis oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.
(3) Im übrigen wird die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis an den Kreisvorstand zurückzugeben.
§ 6 Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Kreisverbandes werden durch übergeordnete Gliederungen gemäß deren Satzung verhängt.
§ 7 Gliederung
(1) Die Gliederung des Kreisverbandes regelt die Bundes-, Landes- und Bezirkssatzung.
(2) Ein dem Kreisverband untergeordneter Ortsverband führt die in Abschnitt C der Satzung des Bezirksverbandes Oberbayern enthaltene Satzung in analoger Auslegung. Diese Satzung kann vom Ortsverband durch Beschluss einer eigenen Satzung ergänzt oder ersetzt werden.
§ 8 Verhaltensweise von Gliederungen
Der Kreisverband verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bezüglich des Verhältnisses der einzelnen Gliederungen zueinander Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.
§ 9 Organe des Kreisverbandes
(1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag, der Kreisvorstand und die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmalig.
(3) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.
§ 10 Der Kreisvorstand
(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister.
(2) Durch einfachen Beschluß der Gründungsversammlung oder des Kreisparteitags können bei der jeweiligen Vorstandswahl zusätzlich ein Generalsekretär, ein politischer Geschäftsführer und bis zu zwei Beisitzer gewählt werden.
(3) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung mindestens einmal im Kalenderjahr schriftlich geheim gewählt. Die Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl eines neuen Vorstands.
(5) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Auf Beschluss können Gäste zugelassen werden.
(6) Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes, jedoch mindestens fünf Mitglieder, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert, und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu: a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder, b) Dokumentation der Sitzungen, c) Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen, d) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts, e) Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes.
(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, oder kann dieses seinen Aufgaben dauerhaft nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mindestens 40% der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Bezirksvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Bezirksvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächsthöheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Parteitag einen neuen Vorstand gewählt hat.
§ 11 Der Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen. Der Kreisparteitag wählt gemäß § 12 der Kreissatzung die Bewerber auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen.
(2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede.
(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel, mindestens jedoch fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung schriftlich beim Kreisvorstand beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied vier Wochen vorher per E-Mail ein. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, werden stattdessen per Brief eingeladen.
(4) Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Satzungsänderungsanträge zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch ein anderes geeignetes Verfahren, das der Kreisvorstand in seiner Geschäftsordnung festlegt, beim Kreisvorstand einzureichen.
(5) Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.
(6) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes.
(7) Der Kreisparteitag tagt parteiöffentlich. Sofern nicht vom Kreisparteitag anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und die Live-Übertragung sowie Aufnahmen von Rednern des Kreisparteitages sind als Mitschnitt der Rede in Ton sowie Bild gestattet.
(8) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(9) Der Kreisparteitag wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes, vor der Entlastung über ihn prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer aus seiner Funktion entlassen.
(10) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.
(11) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird.
§ 12 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen im Kreisgebiet erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber sollen - soweit erforderlich - ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.
(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
§ 13 Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder sich mit den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages in Textform beim Kreisvorstand eingegangen ist.
(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Kreisverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet werden.
§ 14 Finanzen
(1) Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.
(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.
(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von der Gründungsversammlung oder dem Kreisparteitag festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag, ohne gesonderte Beschlüsse der Kreisparteitag zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.
(4) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Datenschutzverpflichtung abgeben. Den Inhalt bestimmt die verantwortliche Stelle.
(5) Die Finanzordnung des Bezirksverbandes Oberbayern findet entsprechend Anwendung.
§ 15 Auflösung und Verschmelzung
Die Auflösung oder Verschmelzung regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.
§ 16 Nachrangigkeit der Satzung
(1) Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung den Satzungen der übergeordneten Gliederungen widersprechen oder nicht eindeutig sind, gilt für diese Abschnitte die Satzung der übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge: Satzung des Bezirksverbandes Oberbayern der Piratenpartei Deutschland, Satzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland, Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN).
(2) Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben davon unberührt.

